Da ich in meinem ´Zuhause`betreue, bekommen nicht nur die Kinder und Eltern Einblicke in unser Privatleben, ebenso wichtig ist es auch für mich als KTPP, persönliche Einblicke in die Familien gewährt zubekommen. Nur so habe ich die Möglichkeit, das Kind in seinem "Tun und Handeln" besser zu verstehen und gezielter zu unterstützen.
Ich als KTPP unterliege selbstverständlich der Schweigepflicht und auch nach Beendigung der Betreuung werden keinesfalls Informationen an Dritte weitergetragen.
Liegen gewichtige Anhaltspunkte im Sinne einer Kindeswohlgefährdung vor, bin ich laut § 8a SGb VIII dazu verpflichtet, diese einer Kindesschutzbeauftragte anonymisierten mitzuteilen und mich beraten zu lassen. Der "Geschäftsbereich Jugend" im Landkreis Helmstedt oder der Familienservice Wolfsburg e.V. ist für mich als KTPP in allen Belangen zum Kinderschutz Ansprechpartner.
Nach §10 Schutz des Kindes, im Achten Sozialgesetzbuch, (Kinder-und Jugendhilfe)
"Jedes Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. So lautet § 1631, Abs. 2 BGB. Kindertagespflegepersonen haben im Sinne des § 8a SGB VIII als Erbringer von Leistungen einen besonderen Schutzauftrag."
Unter folgenden Link können Sie sich als Elternteil/ Erziehungsberechtigte noch einmal Informationen zum Thema Kindertagespflege einholen.